Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Firmenkunden
Bella & Bona GmbH
Stand: 06. Juli 2026
Bella & Bona GmbH, Kapellenstraße 12, 85622 Feldkirchen
Geschäftsführer: Matteo Cricco, Niccolò Lapini
Registergericht: Amtsgericht München, HRB 241190 · USt-IdNr.: DE318462406
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der Bella & Bona GmbH (nachfolgend „Bella & Bona“) gegenüber Firmenkunden, soweit im jeweiligen Rahmenvertrag oder in einer sonstigen individuellen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Firmenkunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Bella & Bona hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Bella & Bona in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Firmenkunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Definitionen
Bella & Bona: die Bella & Bona GmbH als Anbieter und Betreiber der Leistungen.
Firmenkunde: das Unternehmen bzw. der Auftraggeber, der mit Bella & Bona einen Vertrag über die in § 3 genannten Leistungen abschließt.
Endnutzer: eine beim Firmenkunden beschäftigte oder von diesem autorisierte Person, die Leistungen von Bella & Bona in Anspruch nimmt (insbesondere im Rahmen des Meal-Benefit-Programms).
Plattform: die von Bella & Bona betriebene Webseite und mobile Anwendung zur Bestellung und Verwaltung der Leistungen.
Rahmenvertrag: der zwischen Bella & Bona und dem Firmenkunden geschlossene Vertrag, der insbesondere die Bezuschussung, die Liefermodalitäten, die verfügbaren Liefertage, das Zeitfenster und die späteste Bestellfrist regelt.
Meal-Benefit-Programm: die von Bella & Bona angebotene, wiederkehrende betriebliche Verpflegungsleistung, bei der Endnutzer über die Plattform Mahlzeiten bestellen und der Firmenkunde diese ganz oder teilweise bezuschusst.
Daily Lunch: die tägliche Bereitstellung von Mittagsmahlzeiten über die Plattform an vereinbarten Liefertagen.
Pop-up Restaurant: die Ausgabe von Speisen vor Ort beim Firmenkunden über eine temporäre Ausgabestelle von Bella & Bona.
Catering: die auftragsbezogene Herstellung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, ggf. einschließlich Personal und Ausstattung, außerhalb des laufenden Meal-Benefit-Programms.
Veranstaltung: ein einzelner, terminlich bestimmter Catering-Anlass (z. B. Tagung, Bankett, Firmenevent).
Lieferort: die vom Firmenkunden benannte Anlieferungs- bzw. Ausgabestelle.
Werktag: Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am jeweiligen Lieferort.
§ 3 Leistungen
Bella & Bona bietet Firmenkunden insbesondere die folgenden Leistungen an, die je nach vereinbartem Service einzeln oder kombiniert erbracht werden:
- Daily Lunch (tägliche Mittagsverpflegung);
- Pop-up Restaurant (Ausgabe vor Ort);
- Catering;
- Event Catering;
- Frühstück;
- Live Cooking;
- Getränke;
- Equipment (Ausstattung, Miet- und Verbrauchsmaterial);
- Servicepersonal.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Rahmenvertrag, dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Bella & Bona ist berechtigt, das Leistungsangebot weiterzuentwickeln, zu ergänzen oder anzupassen, soweit dies für den Firmenkunden zumutbar ist.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Meal-Benefit-Programm
Für das Meal-Benefit-Programm wird zwischen Bella & Bona und dem Firmenkunden ein Rahmenvertrag geschlossen. Auf dessen Grundlage schaltet Bella & Bona den Zugang zur Plattform für die berechtigten Endnutzer frei. Die einzelnen Bestellungen der Endnutzer richten sich nach den gesondert geltenden Endnutzerbedingungen; im Verhältnis zum Firmenkunden gelten diese AGB sowie der Rahmenvertrag.
(2) Catering und Veranstaltungen
Bei Catering- und Veranstaltungsleistungen unterbreitet Bella & Bona dem Firmenkunden ein Angebot. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Firmenkunden oder durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch Bella & Bona zustande, je nachdem, was zuerst eintritt. Handelt eine Person im Namen eines Dritten, wird grundsätzlich der Vertretene Vertragspartner von Bella & Bona.
§ 5 Preise, Zuschläge
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die im Rahmenvertrag, im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
Liefer- und Versandkosten werden gesondert berechnet, soweit sie vereinbart sind. Zusätzliche Leistungen (z. B. zusätzliche Speisen, Getränke, Material, Personal, Eilaufträge) werden nach den jeweils gültigen Listenpreisen von Bella & Bona gesondert berechnet.
Bella & Bona ist berechtigt, Zuschläge zu erheben, soweit dies vereinbart oder in der Plattform bzw. im Angebot ausgewiesen ist, insbesondere einen Treibstoff- bzw. Logistikzuschlag zur Deckung außergewöhnlicher Beschaffungs- und Transportkosten.
Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere dem Meal-Benefit-Programm) ist Bella & Bona berechtigt, die Preise bei erheblichen Veränderungen der Beschaffungs-, Personal-, Energie-, Logistik- oder sonstigen für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten angemessen anzupassen. Kostensenkungen werden hierbei in gleicher Weise berücksichtigt. Bella & Bona wird den Firmenkunden über Preisanpassungen mit angemessenem Vorlauf informieren. Saisonale oder produktionsbedingte Einflüsse auf die Verfügbarkeit und Zusammensetzung der Speisen bleiben vorbehalten.
§ 6 Zahlung, Verzug, Rechnung
Die Abrechnung erfolgt per Rechnung. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bella & Bona ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (z. B. als PDF per E-Mail) zu übermitteln. Der Firmenkunde stimmt dem elektronischen Rechnungsversand zu.
Kommt der Firmenkunde in Zahlungsverzug, ist Bella & Bona berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB; gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Firmenkunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Bella & Bona anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Firmenkunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Bella & Bona ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen auszusetzen. Kommt der Firmenkunde in Zahlungsverzug, werden zudem sämtliche übrigen offenen Forderungen von Bella & Bona aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig.
§ 7 Mehrwegverpackungen und Umweltverantwortung
Bella & Bona erbringt ihre Leistungen in langlebigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältern (insbesondere Mehrwegschalen, schwarze Boxen und Warmhalteplatten). Diese verbleiben zu jeder Zeit im alleinigen Eigentum von Bella & Bona und werden dem Firmenkunden lediglich leihweise für den Zeitraum von der Lieferung bis zur Abholung überlassen.
Der Firmenkunde verpflichtet sich, einen sachgemäßen Umgang, die sichere Aufbewahrung und die rechtzeitige Rückgabe aller gelieferten Materialien sicherzustellen. Bis zur Rückgabe trägt der Firmenkunde die Verantwortung für die überlassenen Materialien.
Bella & Bona stellt dem Firmenkunden wöchentlich eine Aufstellung über die Anzahl der gelieferten und der zurückgegebenen Materialien zur Verfügung und nimmt zum Ende eines jeden Kalendermonats eine abschließende Prüfung vor. Der Firmenkunde ist berechtigt, die wöchentliche Aufstellung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu beanstanden.
Geringfügige, unvermeidbare Verluste werden akzeptiert. Pro Kalendermonat gilt eine Toleranzschwelle von 7,5 % der insgesamt gelieferten Materialien; innerhalb dieser Schwelle wird keine Ersatzgebühr erhoben. Die Toleranzschwelle wird je Materialart getrennt berechnet und auf die nächste ganze Einheit zugunsten des Firmenkunden aufgerundet. Normale Abnutzung (Gebrauchsspuren) bleibt außer Betracht.
Überschreitet die Anzahl der nicht zurückgegebenen Materialien einer Materialart in einem Kalendermonat die Toleranzschwelle, erstattet der Firmenkunde Bella & Bona den Wiederbeschaffungswert für die Differenz zwischen der Toleranzschwelle und der tatsächlichen Anzahl der fehlenden Materialien. Die Ersatzgebühr wird der Rechnung des Folgemonats hinzugefügt. Die Wiederbeschaffungswerte je Stück betragen:
| Material | Wiederbeschaffungswert je Stück |
|---|---|
| Wiederverwendbare Schale | 9,00 EUR |
| Schwarze Box | 35,00 EUR |
| Warmhalteplatte | 70,00 EUR |
Berechnungsbeispiel: Werden in einem Kalendermonat 100 Mehrwegschalen geliefert und 10 davon bis zum Monatsende nicht zurückgegeben, beträgt die Toleranzschwelle (7,5 % von 100 = 7,5; aufgerundet) 8 Schalen; ersatzpflichtig sind 2 Schalen zu je 9,00 EUR, mithin 18,00 EUR.
§ 8 Datenschutz
Bella & Bona verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Bella & Bona, abrufbar unter https://www.bellabona.com/datenschutz.
(a) Bella & Bona als Verantwortlicher. Soweit Bella & Bona die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmt – insbesondere bei der Verwaltung von Nutzerkonten, der Abwicklung von Bestellungen, dem Kundensupport und der Sicherheit der Plattform – ist Bella & Bona Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
(b) Bella & Bona als Auftragsverarbeiter. Soweit Bella & Bona personenbezogene Daten ausschließlich nach den dokumentierten Weisungen des Firmenkunden verarbeitet (insbesondere Einrichtung von Endnutzerkonten aus den vom Firmenkunden bereitgestellten Daten, Verwaltung von Zuschüssen sowie Erstellung aggregierter Berichte), ist der Firmenkunde Verantwortlicher und Bella & Bona Auftragsverarbeiter.
Soweit gesetzlich erforderlich, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 9 Haftung
Bella & Bona haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bella & Bona oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Bella & Bona nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Firmenkunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung von Bella & Bona ausgeschlossen. Nach dem Gefahrübergang haftet Bella & Bona nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Lagerung, Handhabung oder verzögertem Verzehr durch den Firmenkunden oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. Die Vollständigkeit und Beschaffenheit der Speisen ist unverzüglich zu prüfen; erkennbare Mängel sind unverzüglich, verdeckte Mängel spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen.
§ 10 Höhere Gewalt
Bella & Bona haftet nicht für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs von Bella & Bona liegende Ereignisse, insbesondere Streiks und Aussperrungen, Pandemien und Epidemien, Cyberangriffe, Energie-, Netz- oder IT-Ausfälle, Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse sowie behördliche Maßnahmen.
Für die Dauer und im Umfang des Ereignisses höherer Gewalt und seiner Folgen sind die Liefer- und Leistungsfristen entsprechend verlängert; ein Rücktritts- oder Schadensersatzrecht des Firmenkunden entsteht hierdurch nicht. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über das Ereignis informieren. Dauert das Ereignis länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Einzelauftrag zurückzutreten; bereits erbrachte Teilleistungen werden abgerechnet.
§ 11 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Preise, Konditionen und technische Informationen – vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Vertragsdurchführung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 12 Freistellung
Der Firmenkunde stellt Bella & Bona sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag geltend gemacht werden und auf Umständen aus der Sphäre des Firmenkunden beruhen, insbesondere auf fehlerhaften oder unvollständigen Vorgaben des Firmenkunden, auf von ihm verbindlich vorgegebenen Materialien, Locations oder Dienstleistern oder auf der Verletzung von Mitwirkungs- oder Genehmigungspflichten, soweit Bella & Bona den Schaden nicht selbst zu vertreten hat. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 13 Geistiges Eigentum
Sämtliche Rechte an der Plattform, der Software, den Marken, dem Logo, den Fotografien, Speisekarten sowie sonstigen von Bella & Bona bereitgestellten Inhalten und Materialien stehen ausschließlich Bella & Bona bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Firmenkunde erhält lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder Bearbeitung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bella & Bona.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit des Rahmenvertrags richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag jeweils um den vereinbarten Zeitraum, sofern er nicht mit der vereinbarten Frist ordentlich gekündigt wird. Ist keine Frist vereinbart, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Bella & Bona insbesondere vor, wenn der Firmenkunde trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist oder wiederholt gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt.
Jede Kündigung bedarf der Textform. Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben von einer Kündigung unberührt.
Teil B – Meal-Benefit-Programm
§ 15 Endnutzer und Autorisierung
Im Rahmen des Meal-Benefit-Programms schaltet Bella & Bona den Zugang zur Plattform für die vom Firmenkunden autorisierten Endnutzer frei.
Der Firmenkunde stellt sicher und gewährleistet, dass die von ihm autorisierten Endnutzer bei ihm beschäftigt oder anderweitig zur Nutzung berechtigt sind, dass die Endnutzer die erforderlichen Informationen zur Nutzung erhalten haben und dass der Firmenkunde berechtigt ist, die zur Einrichtung der Konten erforderlichen Daten (insbesondere Name und geschäftliche E-Mail-Adresse) an Bella & Bona zu übermitteln.
Der Firmenkunde übermittelt an Bella & Bona nur die für die Einrichtung und Verwaltung der Endnutzerkonten erforderlichen Daten und informiert Bella & Bona unverzüglich, wenn eine Nutzungsberechtigung entfällt (z. B. bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses).
§ 16 Arbeitgeberzuschüsse und Steuern
Der Firmenkunde kann den Endnutzern frei definierbare Zuschüsse zu den Mahlzeiten gewähren oder die Kosten vollständig übernehmen. Der jeweils gewährte Zuschuss wird in der Plattform ausgewiesen und Bella & Bona direkt dem Firmenkunden in Rechnung gestellt.
Der Firmenkunde ist allein für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der gewährten Arbeitgeberzuschüsse verantwortlich. Bella & Bona übernimmt keine steuerliche Beratung und insoweit keine Bewertung oder Haftung. Die entsprechenden Regelungen im Verhältnis zu den Endnutzern obliegen ausschließlich dem Firmenkunden.
§ 17 Bestellung und Bereitstellung
Die verfügbaren Liefertage, die Lieferorte, die Zeitfenster und die jeweils geltenden Bestellfristen richten sich nach dem Rahmenvertrag sowie nach dem jeweiligen Lieferstandort und Liefergebiet und werden in der Plattform angezeigt.
Die Bereitstellung der Speisen erfolgt je nach vereinbartem Service durch Lieferung an den vereinbarten Ausgabepunkt, durch Ausgabe über ein Pop-up Restaurant oder in sonstiger vereinbarter Form. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Bereitstellung am vereinbarten Lieferort.
Bella & Bona ist berechtigt, unter Berücksichtigung der zu erwartenden Bestellmengen zusätzliche Schließtage festzulegen und diese dem Firmenkunden mit angemessenem Vorlauf (in der Regel mindestens vier Wochen) mitzuteilen.
Bella & Bona ist berechtigt, Bestellfristen, Lieferzeitfenster und Lieferorte entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Rahmenvertrags technisch in der Plattform abzubilden und anzupassen.
Teil C – Catering und Veranstaltungen
§ 18 Bestellung
Bestellungen für Catering- und Veranstaltungsleistungen erfolgen auf Grundlage eines Angebots von Bella & Bona. Der Vertrag kommt gemäß § 4 Absatz 2 zustande. Die Leistungsbeschreibung, der Umfang und der Termin ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
§ 19 Lieferung, Gefahrübergang und Zugang zu Veranstaltungsorten
Die Lieferung erfolgt an den im Vertrag angegebenen Lieferort innerhalb des schriftlich vereinbarten Lieferzeitfensters, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Firmenkunden über. Erfolgt die Lieferung durch Bella & Bona, geht die Gefahr mit dem Eintreffen am vereinbarten Lieferort über.
Der Firmenkunde stellt sicher, dass Bella & Bona rechtzeitig und ungehindert Zugang zum Veranstaltungsort erhält und dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen vor Ort vorliegen (insbesondere Zufahrt und Parkmöglichkeit, Strom- und ggf. Wasseranschluss, geeignete Flächen sowie erforderliche Genehmigungen). Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf fehlenden Voraussetzungen beruhen, hat der Firmenkunde zu vertreten.
Alle für die Durchführung der Veranstaltung sowie die Nutzung der gelieferten Speisen und des Equipments erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse (z. B. Gaststättenerlaubnis, GEMA, Brandschutz- und Sicherheitsauflagen) holt der Firmenkunde eigenständig und auf eigene Kosten ein und sorgt für die Einhaltung der einschlägigen bau-, sicherheits- und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften. Aufstellungsorte und Transportwege am Veranstaltungsort müssen geeignet, eben, frei und erforderlichenfalls beleuchtet sein.
Nach Übergabe der Speisen trägt der Firmenkunde die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Lagerung und Ausgabe unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, soweit Bella & Bona diese Leistungen nicht selbst übernimmt.
§ 20 Lebensmittel und Allergene
Informationen über kennzeichnungspflichtige Allergene und Zusatzstoffe werden dem Firmenkunden auf Anfrage oder zusammen mit den Speisen zur Verfügung gestellt. Trotz größter Sorgfalt können Spuren einzelner Allergene nicht vollständig ausgeschlossen werden. Maßgeblich sind die jeweils bereitgestellten Allergeninformationen. Der Firmenkunde ist gehalten, seine Gäste bzw. Endnutzer entsprechend zu informieren.
§ 21 Teilnehmerzahl
Der Firmenkunde teilt Bella & Bona spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung die genaue Teilnehmerzahl und die endgültige Auswahl der Speisen mit. Diese Angaben gelten als verbindlicher Vertragsinhalt und werden in der Schlussabrechnung berücksichtigt.
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist Bella & Bona zu einer Neuberechnung der Preise berechtigt. Zusätzliche Bestellungen werden gemäß den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert berechnet.
§ 22 Änderungen
Änderungen einer bereits erteilten Catering- bzw. Veranstaltungsbestellung sind kostenfrei, sofern sie Bella & Bona spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin in Textform mitgeteilt werden. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung von Bella & Bona und können zu einer Anpassung der Preise führen.
Die Verfügbarkeit der Produkte, insbesondere saisonale Einflüsse, kann angemessene Anpassungen der Speisen erforderlich machen; geringfügige Abweichungen hinsichtlich Zutaten oder Garnitur bleiben vorbehalten, soweit Qualität und Charakter der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 23 Stornierung
Im Falle der Stornierung bereits erteilter Bestellungen berechnet Bella & Bona die folgenden Stornogebühren:
| Auftragsvolumen | Frist vor Liefertermin | Stornogebühr |
|---|---|---|
| bis 500 EUR | bis 9 Tage vorher | 25 % |
| bis 500 EUR | bis 6 Tage vorher | 50 % |
| bis 500 EUR | bis 3 Tage vorher | 75 % |
| über 500 bis 3.000 EUR | bis 11 Tage vorher | 25 % |
| über 500 bis 3.000 EUR | bis 8 Tage vorher | 50 % |
| über 500 bis 3.000 EUR | bis 4 Tage vorher | 75 % |
| über 3.000 EUR | bis 15 Tage vorher | 25 % |
| über 3.000 EUR | bis 10 Tage vorher | 50 % |
| über 3.000 EUR | bis 5 Tage vorher | 75 % |
Die Stornierung bedarf der Textform; maßgeblich ist der Zugang bei Bella & Bona. Erfolgt die Stornierung nach Ablauf der jeweils letzten in der vorstehenden Tabelle genannten Stornierungsfrist oder am Tag der Leistungserbringung, ist Bella & Bona berechtigt, 100 % der vereinbarten Vergütung zu berechnen.
Weist der Firmenkunde nach, dass Bella & Bona kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, so schuldet er nur den geringeren Betrag bzw. keine Stornogebühr. Unabhängig von den vorstehenden Pauschalen hat der Firmenkunde die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber Dritten zu erstatten, insbesondere wenn bereits disponiertes Personal angereist ist oder Kosten für Anreise, Übernachtung oder Fremdleistungen angefallen sind. Eine kostenfreie oder gegen Pauschale erfolgende Stornierung ist ausgeschlossen, soweit Bella & Bona die Herstellung bzw. Produktion auf kundenspezifischen Wunsch bereits begonnen hat.
§ 24 Anzahlungen
Zur Sicherstellung der Reservierung leistet der Firmenkunde bei Vertragsschluss eine Anzahlung nach folgender Staffelung:
| Auftragsvolumen | Frist vor Liefertermin | Anzahlung |
|---|---|---|
| ab 3.000 EUR | bis 1 Woche vorher | 25 % |
| ab 10.000 EUR | bis 2 Wochen vorher | 35 % |
| ab 20.000 EUR | bis 4 Wochen vorher | 50 % |
Die Anzahlung wird mit der Schlussabrechnung verrechnet.
§ 25 Equipment und Servicepersonal
Von Bella & Bona zur Verfügung gestelltes Equipment (Ausstattung, Geräte, Mobiliar, Miet- und sonstiges Material) bleibt im alleinigen Eigentum von Bella & Bona bzw. ihrer Lieferanten. Die Überlassung erfolgt ausschließlich leihweise für den vertraglich vereinbarten Zweck und die vereinbarte Dauer.
Der Firmenkunde hat das Equipment stets schonend, pfleglich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, es ordnungsgemäß und geschützt (vor Witterung und dem Zugriff Unbefugter) zu lagern und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Firmenkunde haftet ab Überlassung in vollem Umfang für Verlust, Diebstahl, Vandalismus sowie für Beschädigungen, die über eine normale Beanspruchung hinausgehen; normale Abnutzung bleibt außer Betracht.
Im Falle von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust hat der Firmenkunde – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche von Bella & Bona – den zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erforderlichen Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen. Dem Firmenkunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Sofern eine Rückgabepflicht des Firmenkunden nicht vereinbart ist, holt Bella & Bona das Equipment innerhalb von drei Werktagen ab Mietbeginn beim Firmenkunden ab. Ermöglicht der Firmenkunde die Abholung innerhalb dieses Zeitraums nicht oder gibt er das Equipment bei vereinbarter Rückgabepflicht nicht rechtzeitig zurück, verlängert sich die Mietdauer kostenpflichtig zu den vereinbarten Konditionen. Etwaige hierdurch entstehende zusätzliche Kosten (insbesondere Anfahrts-, Lager- oder Personalkosten) trägt der Firmenkunde.
Nach der Rückgabe steht Bella & Bona eine Frist von 14 Tagen zur Untersuchung des Equipments auf Beschädigung und Vollständigkeit zu, beginnend mit dem Tag, an dem das Equipment wieder in den Besitz von Bella & Bona gelangt ist.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Firmenkunde für den fachgerechten Aufbau verantwortlich und haftet für Schäden aus fehlerhaftem Aufbau. Erfolgt der Aufbau durch Bella & Bona, geht die Verantwortung nach erfolgtem Aufbau auf den Firmenkunden über. Den erforderlichen Strom- bzw. Energiebedarf für das Equipment stellt der Firmenkunde auf eigene Kosten bereit; einen etwaigen Kraftstoffverbrauch gleicht der Firmenkunde aus. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, gleicht Bella & Bona den Verbrauch aus und stellt die Kosten in Rechnung.
Stellt Bella & Bona Servicepersonal oder Live-Cooking-Leistungen bereit, koordiniert Bella & Bona den Personaleinsatz. Der Firmenkunde stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sowie die Einhaltung der am Veranstaltungsort geltenden Sicherheits- und Hausordnungsvorschriften sicher.
Teil D – Schlussbestimmungen
§ 26 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bella & Bona ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um nachträglich eingetretene Störungen der Vertragsäquivalenz zu beseitigen oder um Anpassungen an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen vorzunehmen. Bella & Bona teilt dem Firmenkunden den Inhalt der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse mit. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Firmenkunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Bella & Bona wird den Firmenkunden in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht und auf die Bedeutung der Sechs-Wochen-Frist gesondert hinweisen.
§ 27 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung, Bereitstellung und Zahlung ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Firmenkunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.